Leistungen im Detail
Leistungen der Haftpflichtversicherung
Mit der Au-pair Versicherung AU-PAIR-PLUS ist das Au-pair in seiner Eigenschaft als Privatperson und im Rahmen der spezifischen Au-pair Tätigkeiten haftpflichtversichert.
Vom Au-pair verursachte Personenschäden an Ihnen, Ihren Kindern und anderen Personen, die in Ihrem Haushalt leben, sind – genauso wie Schäden an Dritten – in AU-PAIR-PLUS bis zur jeweiligen Höchstsumme mitversichert.
Bei AU-PAIR-PLUS profitieren Sie von einem besonderen Versicherungsschutz. Wenn Ihr Au-pair Schäden an einer angemieteten Wohnung verursacht, sind diese Schäden bis zur Summe von 100.000 € mitversichert. Schäden am unbeweglichen Eigentum der Gastfamilie sind ebenfalls – mit einem Selbstbehalt von 250 € je Schadenfall –versichert.
Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn für die versicherte Person kein anderweitiger bzw. kein ausreichender, anderer Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung).
Kfz-Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeuges verursacht werden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Versicherungssummen in der Haftpflichtversicherung
| Personen- und Sachschäden | 1.000.000 € |
| Mietsachschäden | 100.000 € |
| Schaden am unbeweglichen Eigentum der Gastfamilie* | 1.000.000 € |
| * Selbstbehalt 250 € (Schäden am beweglichen Eigentum der Gastfamilie sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen) |
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Die genauen Leistungen und Leistungsausschlüsse entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Leistungen der Abschiebekostenversicherung
Bei einer behördlich angeordneten Abschiebung des Au-pairs übernimmt die Abschiebekostenversicherung die anfallenden Kosten bis zu einer Höhe von 4.000 €, wenn Ansprüche gegen die Gastfamilie geltend gemacht werden.
Die Abschiebekostenversicherung leistet auch nach Ende der Versicherung, wenn das Au-pair entgegen aller Erwartungen die Bundesrepublik Deutschland doch nicht verlassen hat.
Leistungen der Unfallversicherung
Die Unfallversicherung von AU-PAIR-PLUS umfasst folgenden Versicherungsschutz:
Versicherungssummen in der Unfallversicherung
| Kapitalzahlung bei Unfalltod | 5.000 € |
| Kapitalzahlung bei 100-prozentiger Unfallinvalidität |
105.000 € |
| Invaliditätssumme | 30.000 € |
| Progression in Prozent | 350 € |
| Bergungskosten | 3.000 € |
| Kosmetische Operationen | 3.000 € |
| Au-pair Krankenhaustagegeld ab dem 10. Tag des unfallbedingten vollstationären Krankenhausaufenthaltes für max. 90 Tage. |
10 €/Tag |
Die genauen Leistungen und Leistungsausschlüsse entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Leistungen der Krankenversicherung
Versicherungsschutz – bei medizinischer Notwendigkeit – besteht für:
- Ambulante ärztliche Heilbehandlung. Für die Erstattung gelten die Gebührensätze innerhalb des unten beschriebenen Rahmens.
- Stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen im Umfang der allgemeinen Krankenhausleistungen ohne Wahlleistungen. Aufwendungen für gesondert berechenbare Leistungen eines Belegarztes sind entsprechend ambulanter ärztlicher Leistungen innerhalb des unten beschriebenen Rahmens erstattungsfähig.
- Medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen (Anschlussheilbehandlung).
- Verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel.
- Ärztlich verordnete Heilmittel bis zu einer Höchstsumme von 250 € während der gesamten Versicherungsdauer.
- Ärztlich verordnete Hilfsmittel, die in Folge eines Unfalls notwendig werden und der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen dienen.
- Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und Geburt, wenn die Schwangerschaft nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist.
- Zahnbehandlung ausschließlich zur Beseitigung akuter Schmerzen und
dafür notwendige einfache Füllungen, nicht jedoch Gebisssanierungen,
umfangreiche Zahnsanierungen und die Behandlung von unterversorgten oder
tief frakturierten Zähnen. Für die Erstattung gelten die Gebührensätze
innerhalb des unten beschriebenen Rahmens.
- Die einfache Reparatur eines vorhandenen Zahnersatzes wird zu 50% bis zu
einem Rechnungsbetrag von 1.000 € erstattet.
- Unfallbedingten einfachen Zahnersatz bis zu 2.000 €.
- Alternative Heilmethoden, wenn diese von approbierten niedergelassenen Ärzten
durchgeführt werden und die Kosten nicht die Kosten einer vergleichbaren,
herkömmlichen Behandlung übersteigen.
- Den medizinisch notwendigen Transport zur stationären
Behandlung. - Den medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport ins Heimatland, wenn nach Art und Schwere der Erkrankung die Dauer der stationären Behandlung 14 Tage übersteigen würde.
- Überführungskosten eines Verstorbenen in die Heimat oder Bestattungskosten in Deutschland bis zu 10.000 €.
- Die Behandlung von psychischen Erkrankungen (auch stationär) mit Ausnahme von Psychoanalyse, Psychotherapie und Hypnose. Bei einer akut auftretenden geistigen oder seelischen Erkrankung sind auch für diese Leistungen einmalig für die gesamte Versicherungsdauer Aufwendungen in Höhe von 500 € erstattungsfähig.
Ärztliche und zahnärztliche Abrechnungssätze
Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlungen sind erstattungsfähig bis zum 2,3-fachen Satz der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - bei Leistungen nach dem Abschnitt A, E oder O der GOÄ bis zum 1,8-fachen Satz, bei Leistungen nach dem Abschnitt M und nach Nummer 437 der GOÄ bis zum 1,15-fachen Satz - und bis zum 2,0-fachen Satz der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnungfür Zahnärzte (GOZ).
Wichtige Hinweise zu TBC-Erkrankungen von ausländischen Gästen!
Tuberkulose-Erkrankungen haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Bitte achten Sie im Interesse der Gesundheit Ihrer Familie darauf, dass sich Ihr Au-pair unmittelbar vor der Einreise einem aktuellen Test (Röntgenbild oder Intrakutantest nach Mendel-Mantoux) unterzieht. Dieser Test, der nicht älter als drei Monate sein sollte, schützt Sie vor dem gesundheitlichen Risiko einer mitgebrachten TBC-Erkrankung.
Neben dem gesundheitlichen Risiko gehen Sie ohne Test auch ein hohes finanzielles Risiko ein. Denn eine mitgebrachte TBC-Erkrankung ist – wie alle mitgebrachten Erkrankungen – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Behandlungen von Vorerkrankungen mitversichert
Während des Aufenthaltes in Deutschland besteht Versicherungsschutz für die akute Heilbehandlung neu aufgetretener Erkrankungen. Wir versichern darüber hinaus unvorhersehbare Behandlungen, die auf bereits vor Versicherungsbeginn bestehende Erkrankungen (Vorerkrankungen) zurückzuführen sind, soweit bei Vertragsabschluss der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Sonderregelungen gelten lediglich für TBC- und Tumorerkrankungen sowie HIV- Infektionen und chronische Nierenerkrankungen.
Leistungen nach vorheriger Vereinbarung bzw. Zustimmung
In einigen Fällen ist ein Heil- und Kostenplan erforderlich, um die erstattungsfähigen Behandlungskosten bis zu 100 Prozent erstattet zu bekommen. In den folgenden Fällen bestehen wir auf einem Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn:
Im ambulanten Bereich bei:
- nicht konventioneller Röntgendiagnostik (wie z.B. Computertomographie, Kernspintomographie und Szintigraphie)
- Allergietests
Im Zahnbereich bei:
- Behandlung von mehr als zwei Zähnen während des Versicherungszeitraumes
- Parodontalerkrankungen
- Behandlungen, deren Rechnungsbetrag erwartungsgemäß höher als 250 € sein wird
Ohne unsere schriftliche Zusage zum Heil- und Kostenplan beschränkt sich die Erstattung dieser o.g. Leistungen auf 50 Prozent der erstattungsfähigen Kosten.


